Steuerliche Berichtigungspflichten ab 2025: Was Unternehmen beachten müssen

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Zum 1. Januar 2025 traten wichtige Änderungen in der Abgabenordnung in Kraft, die Unternehmen betreffen. Darunter fällt insbesondere die erweiterte Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO. Diese Regelung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Compliance und verlangt von Unternehmen eine genauere Überprüfung ihrer Steuererklärungen nach einer Außenprüfung.

Was bedeutet die erweiterte Berichtigungspflicht?

Ab 2025 sind Steuerpflichtige nicht nur verpflichtet, Steuererklärungen zu berichtigen, wenn sie nachträglich feststellen, dass diese unrichtig oder unvollständig sind. Die neue Regelung verlangt auch eine Berichtigung, wenn nach einer Außenprüfung ein Steuerbescheid ergeht, der auf den Feststellungen der Prüfung basiert und der geprüfte Sachverhalt zugleich in einer anderen Steuererklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Die Feststellungen der Prüfung können damit direkte Auswirkungen auf andere Steuerarten oder Folgezeiträume haben, die nicht Teil der Außenprüfung waren. Unternehmen müssen daher nicht nur die geprüften Steuerarten und Steuerzeiträume im Blick behalten, sondern auch jene, die möglicherweise betroffen sind.

Betroffene Steuerarten bei der erweiterten Berichtigungspflicht

Nach § 153 Abs. 4 AO n.F. besteht die Berichtigungspflicht nicht nur für die im Rahmen der Außenprüfung geprüften Steuerarten, sondern auch für solche, die indirekt betroffen sind. Dies gilt, wenn Prüfungsfeststellungen gemäß § 153 Abs. 1 AO in einem unanfechtbaren Steuerbescheid umgesetzt wurden und Auswirkungen auf andere Steuererklärungen haben, die nicht Teil der Prüfung waren. Der Steuerpflichtige muss dann eine Berichtigung vornehmen, auch wenn sich die Feststellungen auf Folgezeiträume nach dem 31. Januar 2024 auswirken. Dies dient der Vermeidung von Steuerverkürzungen oder unberechtigten Steuervorteilen.

Strafe oder Bußgelder drohen

Verstöße gegen die neue Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO sind nicht ohne Konsequenzen. Ein Unternehmen, das es versäumt, seine Steuererklärungen nach einer Außenprüfung korrekt zu berichtigen, riskiert strafrechtliche Sanktionen. Ein solcher Verstoß kann als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 2 Nr. 1 AO qualifiziert werden. Wenn dadurch Steuerverkürzungen oder unberechtigte Steuervorteile entstehen, droht eine Bestrafung. Verstöße gegen die Nachforschungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO, die zu Steuerverkürzungen oder unberechtigten Steuervorteilen führen, können auch als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden. Für Unternehmen und deren Verantwortliche kann dies schwerwiegende finanzielle und rechtliche Folgen haben.

Empfohlene Maßnahmen für Unternehmen:

  1. Prüfungsberichte analysieren: Untersuchen Sie nach der Außenprüfung, ob sich die Feststellungen auf andere Steuerarten oder Folgezeiträume auswirken und ob eine Berichtigung notwendig ist.

  2. Einwände prüfen: Überlegen Sie, ob Einwände gegen die Prüfungsfeststellungen möglich und sinnvoll sind, um auch nachfolgende Berichtigungspflichten zu vermeiden oder zu minimieren.

  3. Rechtliche Schritte: Ziehen Sie in Betracht, Einspruch gegen den Steuerbescheid nach der Außenprüfung einzulegen oder Klage zu erheben, um negative steuerliche Folgen (u.a. Berichtigungspflichten) abzuwenden.

  4. Strafbefreiende Selbstanzeige: Sofern Berichtigungspflichten bestehen und bisher nicht umgesetzt worden sind, sollte eine strafbefreiende Selbstanzeige erwogen werden, um das Risiko der Entdeckung durch die Finanzbehörde auszuschließen.

 

Fazit: Frühzeitig handeln, Risiken vermeiden

Vor dem Hintergrund der erweiterten Berichtigungspflicht müssen Unternehmen künftig nach einer Außenprüfung auch Steuerarten und Folgezeiträume, die nicht Gegenstand der Außenprüfung waren, überprüfen. Verstöße können zu straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen führen. Daher ist es wichtig, frühzeitig zu handeln und die Prüfungsfeststellungen sorgfältig zu prüfen.

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