Ein Überblick: Das Wettbewerbsverbot in einer GmbH

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Wettbewerbsverbot während der Amtszeit des Geschäftsführers

Das Wettbewerbsverbot in einer GmbH schützt die Interessen des Unternehmens, indem es dem Geschäftsführer während seiner Amtszeit verbietet, konkurrierende Geschäfte zu betreiben oder in anderen konkurrierenden Unternehmen tätig zu sein. Dieses Verbot stellt sicher, dass der Geschäftsführer seine Loyalität der Gesellschaft widmet und keinen Interessenkonflikten ausgesetzt ist. Verstößt der Geschäftsführer gegen dieses Verbot, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern oder verlangen, dass der Geschäftsführer erhaltene Vergütungen abgibt.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das verhindert, dass der Geschäftsführer in direkter Konkurrenz zur ehemaligen Gesellschaft tätig wird. Dieses Verbot gilt in der Regel bis zu zwei Jahre und kann durch eine Kündigung aufgehoben werden. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf eine Karenzentschädigung, die auf der Grundlage seiner zuletzt bezogenen Vergütung bemessen wird.

Wettbewerbsverbot im Insolvenzverfahren

Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG analog besteht das Wettbewerbsverbot eines Geschäftsführers unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bis die Organstellung beendet ist. Das OLG Rostock (Urt. v. 02.06.2020, 4 W 4/20) führt aus, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot eines Geschäftsführers fortbesteht, bis seine Organstellung formell beendet ist. Erst dann unterliegt der Geschäftsführer nicht mehr einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot und kann unter Umständen wieder in einem konkurrierenden Unternehmen tätig werden oder eigene geschäftliche Interessen verfolgen, die mit der ehemaligen GmbH im Wettbewerb stehen. Besondere Regelungen gelten im Fall einer Gesellschaftsinsolvenz. Grundsätzlich bleibt das Wettbewerbsverbot auch in der Gesellschaftsinsolvenz bestehen. Die Rechtfertigung des Wettbewerbsverbots kann jedoch entfallen, wenn das Unternehmen stillgelegt wird, insbesondere nach einem Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO.

Befreiung vom Wettbewerbsverbot

In manchen Fällen kann sich ein Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreien lassen. Hierzu bedarf es jedoch spezieller vertraglicher Vereinbarungen oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der das Wettbewerbsverbot ausdrücklich aufhebt. Alternativ kann auch ein Beschluss der Geschäftsführer erforderlich sein, wenn dies in der Satzung der Gesellschaft so vorgesehen ist.

Fazit

Das Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers bleibt während seiner Amtszeit wirksam und schützt die Gesellschaft vor potenziell schädlichem Wettbewerb durch ihre Führungskräfte. Dieses Wettbewerbsverbot gilt auch im Fall einer Gesellschaftsinsolvenz, solange die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet ist. Nach der Beendigung der Organstellung, z.B. durch Kündigung oder Stilllegung des Unternehmens, entfällt das Wettbewerbsverbot grundsätzlich. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann jedoch weiterhin bestehen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer festgelegt wurde.

 

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