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ENERGIE- & STROMSTEUERN

Steuergegenstände, die vom Energiesteuerrecht erfasst werden, sind die entscheidenden Energieträger unserer Gesellschaft. Das Energiesteuergesetz dient als Grundlage der Besteuerung von Energieerzeugnissen, die als Heiz- oder Kraftstoffe verwendet werden. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich. Im Regelfall wird die Energiesteuer beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben und anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt.

Zahlreiche Steuerbegünstigungen fördern den Einsatz umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Energieträger. Diese Steuerbegünstigungen werden entweder in Form einer Steuerbefreiung oder einer vollständigen oder teilweisen nachträglichen Entlastung von der Energiesteuer gewährt.

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert. Grundlage der Besteuerung ist das Stromsteuergesetz (StomStG). Die Stromsteuer wird im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis an die Verbraucher weitergeben kann.

Im StromStG sind eine Reihe von bedeutenden Steuerbegünstigungen vorgesehen, die entweder in Form einer Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung oder in Form einer nachträglichen Steuerentlastung gewährt werden. Diese Steuerbegünstigungen ergeben sich u.a. aus der unmittelbaren Umsetzung von Vorgaben des Unionsrechts (z.B. die Steuerbefreiung von zur Stromerzeugung verwendetem Strom), aus dem Bestreben des Gesetzgebers, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten (z.B. durch Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft) oder sie sind umweltpolitisch motiviert (z.B. die Steuerbefreiung für in Haushalten zum Selbstverbrauch erzeugtem Solarstrom oder der ermäßigte Steuersatz für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr). Besonders relevant sind die §§ 9 ff. StromStG und § 10 StromStG, welche die Möglichkeit der Stromsteuerbegünstigung oder Stromsteuerentlastung unter bestimmten Voraussetzungen normieren.