Neues Energieeffizienzgesetz: Meldepflicht zu 01.01.2025 für Abwärme und mögliche Sanktionen – Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Das am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündete Energieeffizienzgesetz (EnEfG) stellt viele Unternehmen in Deutschland vor neue Herausforderungen. Insbesondere die in § 17 EnEfG geregelte Plattform für Abwärme bringt weitreichende Pflichten mit sich, die Unternehmen unbedingt im Blick haben sollten. Diese Vorschriften bieten jedoch auch Chancen, um die Energieeffizienz zu steigern und durch frühzeitige Beratung rechtliche Risiken zu minimieren. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Neuerungen und bieten Ihnen erste Lösungsansätze.

Meldepflicht für Abwärmepotentiale: Wer ist betroffen?

Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr aufweisen, sind ab sofort verpflichtet, ihre Abwärmepotentiale zu melden. Die erfassten Daten werden auf der öffentlichen Plattform für Abwärme bereitgestellt und sollen dazu beitragen, ungenutzte Abwärme für andere Unternehmen oder die kommunale Wärmeplanung zugänglich zu machen. Die erste Meldefrist endet am 01.01.2025 – eine wichtige Deadline für betroffene Unternehmen.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Abwärmemengen unter 200 MWh pro Jahr sind von der Meldepflicht befreit.

  • Auch Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr oder Standorte, die insgesamt

weniger als 800 MWh Abwärme erzeugen, sind nicht meldepflichtig.

Sanktionen bei Verstößen

Unternehmen, die ihre Meldepflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Das EnEfG sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Besonders bei falschen oder unvollständigen Angaben können erhebliche Sanktionen drohen. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben genau kennen und sicherstellen, dass alle erforderlichen Daten rechtzeitig und korrekt übermittelt werden.

Anpassungen und Änderungen in 2024

Die Verlautbarungen des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden regelmäßig aktualisiert. In der neuesten Überarbeitung (Stand: 09.08.2024) werden folgende Aspekte ergänzt:

  • Erweiterungen bei der Definition von Abwärmequellen und -potentialen,

  • die Einführung von Bagatellschwellen, sowie

  • neue Regelungen zur Schätzung und Modellierung von Werten.

Diese laufenden Änderungen sollten genau beachtet werden, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Wie wir Ihnen helfen können

Die neuen Regelungen des EnEfG werfen bei vielen Unternehmen Fragen auf. Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung, damit Sie Ihre Meldepflichten sicher und fristgerecht erfüllen. Wir helfen Ihnen dabei, zu analysieren, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen von der Meldepflicht betroffen ist, und begleiten Sie durch den gesamten Meldeprozess.

Unsere Expertise im Energierecht macht uns zu einem verlässlichen Partner, der Sie bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um das EnEfG unterstützt. Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Erstberatung. Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterzuhelfen!