Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude
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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde ins Leben gerufen, um verschiedene bestehende Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien zusammenzuführen. Dieses neue System bietet Eigentümern die Möglichkeit, ihre Gebäude energieeffizient zu modernisieren und dabei finanzielle Unterstützung zu erhalten. Seit dem 1. Januar 2024 gelten aktualisierte Förderbedingungen, die sowohl Eigenheimbesitzer als auch Unternehmen und Kommunen ansprechen sollen. Dieser Beitrag gibt einen ausführlichen Überblick über die Änderungen und Fördermöglichkeiten.
I. Hintergrund der Änderungen
Der Übergang zu einer klimaneutralen Energienutzung im Gebäudebereich ist ein zentraler Bestandteil der deutschen Klimaschutzstrategie. Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. Januar 2024 wurde festgelegt, dass neu eingebaute Heizungen in Deutschland künftig mindestens 65 Prozent ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen.
Die BEG ergänzt diese gesetzliche Vorgabe, indem sie finanzielle Anreize für verschiedene Maßnahmen bietet. Ziel ist es, Eigentümer dabei zu unterstützen, die energetische Qualität ihrer Gebäude zu verbessern und damit die Energiekosten langfristig zu senken. Die Förderung deckt ein breites Spektrum an Maßnahmen ab, von der Optimierung bestehender Heizungsanlagen bis hin zur Komplettsanierung.
II. Förderfähige Maßnahmen
Die BEG umfasst drei Teilprogramme, die unterschiedliche Maßnahmen fördern:
Einzelmaßnahmen (BEG EM): Diese beziehen sich auf spezifische Maßnahmen wie den Austausch von Heizungsanlagen oder die Verbesserung der Dämmung.
Wohngebäude (BEG WG): Förderung umfassender Sanierungen, die den Standard eines Effizienzgebäudes erreichen.
Nichtwohngebäude (BEG NWG): Spezielle Förderung für gewerblich genutzte Immobilien und öffentliche Gebäude.
1. Förderung für Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die Richtlinie vom 21.12.2023 regelt die Förderung von Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden. Diese Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen und zu einer spürbaren Verbesserung des energetischen Zustands des Gebäudes führen.
Beispiele für Einzelmaßnahmen sind:
Der Austausch alter fossiler Heizungen gegen moderne, klimafreundliche Heizsysteme, wie Wärmepumpen oder Solarthermie-Anlagen.
Die Dämmung von Außenwänden, Dächern oder Kellerdecken.
Die Installation energieeffizienter Fenster und Türen.
2. Änderungen der Förderkonditionen
Heizungsaustausch:
Die Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung setzt sich wie folgt zusammen:
Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten.
Klimageschwindigkeits-Bonus: Ein zusätzlicher Zuschuss von 20 % wird gewährt, wenn bis Ende 2028 eine alte fossile Heizung ausgetauscht wird.
Einkommensbonus: Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 40.000 € jährlich erhalten einen weiteren Zuschuss von 30 %, wenn sie die Immobilie selbst nutzen.
Maximale Förderung:
Die Fördermittel können auf bis zu 70 % der Kosten summiert werden, jedoch nicht darüber hinaus. Die förderfähigen Kosten sind begrenzt auf:
30.000 € für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus.
Für jede weitere Wohneinheit:
15.000 € (zweite bis sechste Wohneinheit).
8.000 € (ab der siebten Wohneinheit).
Weitere Effizienzmaßnahmen:
Auch andere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz werden gefördert. Hierzu zählen unter anderem:
Heizungsoptimierung: Ein Zuschuss von bis zu 20 % kann beantragt werden.
Grundförderung: 15 %.
iSFP-Bonus: +5 % (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans).
Innovationsbonus: Wärmepumpen mit besonderen Effizienzmerkmalen erhalten zusätzliche 5 %.
Die maximal förderfähigen Ausgaben betragen:
Mit individuellem Sanierungsfahrplan: 60.000 € pro Wohneinheit.
Ohne Sanierungsfahrplan: 30.000 € pro Wohneinheit.
Ergänzungskredite:
Zusätzlich zu den Zuschüssen können Eigentümer zinsgünstige Kredite beantragen:
Privathäuser: Kredite von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit.
Nichtwohngebäude: Kredite von bis zu 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch 5 Millionen € pro Vorhaben.
3. Wohn- und Nichtwohngebäude (BEG WG & BEG NWG)
Die Programme zur Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden bleiben im Wesentlichen unverändert. Ziel ist es, durch umfassende Sanierungen eine sogenannte Effizienzgebäude-Stufe zu erreichen, die den energetischen Standards der BEG entspricht.
III. Antragstellung
Förderanträge können von folgenden Gruppen gestellt werden:
Privatpersonen, die Eigentümer einer Immobilie sind
Unternehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften
Gemeinden und gemeinnützige Organisationen
Wo werden Anträge gestellt?
Heizungsaustausch: Zuständig ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Seit dem 27.02.2024 können Anträge gestellt werden.
Weitere Effizienzmaßnahmen: Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Anträge sind seit dem 01.01.2024 möglich.
Voraussetzungen:
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit einem Installateur oder Lieferanten abgeschlossen wurde. Der Vertrag muss jedoch eine aufschiebende Bedingung enthalten, falls die Förderung nicht genehmigt wird.
IV. Bedeutung der Energieberatung
Vor der Durchführung von Maßnahmen empfiehlt sich eine Energieberatung. Diese hilft Eigentümern, die wirtschaftlich und ökologisch sinnvollsten Maßnahmen auszuwählen. Für die Beratung selbst sowie für die Fachplanung und Baubegleitung können ebenfalls Fördermittel beantragt werden.
V. Fazit
Die Reform der BEG bietet Haus- und Immobilienbesitzern zahlreiche Möglichkeiten, um von finanziellen Anreizen zu profitieren. Besonders der Austausch von Heizungsanlagen könnte sich angesichts der neuen Zuschuss-Regelungen lohnen. Eigentümer sollten jedoch die Anforderungen und Antragsverfahren sorgfältig prüfen. Zudem ist unklar, wie die Regelungen des Klimaschutzes im Gebäudebereich unter einer künftigen Bundesregierung ausgestaltet oder verändert werden.
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