Meldefrist: Jahresmeldung für die EEG-Förderung
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Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber einmal im Jahr alle Informationen zur Verfügung stellen, die dieser für die Berechnung und Auszahlung der EEG-Förderung benötigt. Die Meldung ist notwendig für die Endabrechnung und muss entsprechend den Vorgaben des § 71 Abs. 1 EEG 2023 bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber verschaffen, wer von der Meldefrist betroffen ist und welche Informationen die Meldung enthalten muss.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Anlagenbetreiber, die eine Vergütung nach dem EEG erhalten und deren Abrechnung auf Grundlage der Netzbetreiber-Daten erfolgt. Dies betrifft Betreiber von:
- Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen),
- Grubengasanlagen,
- Weitere Anlagen, die unter § 2 Nr. 3 EEG 2023 fallen.
Was muss gemeldet werden?
Die Meldung an den Netzbetreiber muss alle relevanten Daten für die Endabrechnung enthalten, insbesondere:
- Erzeugungsmengen,
- Eigenverbrauch,
- Einspeisemengen ins Netz,
- relevante Nachweise und Dokumentationen zur Abrechnung.
Konsequenzen bei Nichtmeldung
Bei einer Nichtmeldung oder verspäteten Meldung kann es zu Verzögerungen oder Problemen bei der Abrechnung kommen. Zudem können Netzbetreiber Vergütungsansprüche reduzieren oder vorläufige Berechnungen anstellen, die sich nachteilig für den Anlagenbetreiber auswirken können.
Handlungsempfehlung
Wir empfehlen allen betroffenen Anlagenbetreibern, zeitnah zu prüfen, ob alle erforderlichen Daten vorliegen und die Meldung fristgerecht an den Netzbetreiber übermittelt wurde. Bei Unsicherheiten oder Fragen zur gesetzeskonformen Meldung stehen wir Ihnen als erfahrene Kanzlei im Energierecht gerne beratend zur Seite.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!