Verlängerung und Erweiterung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (SARS-CoV-2 ArbSchV)

Seit dem 10.09.2021 gilt nunmehr die neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung. Die neuen und angepassten Regelungen gelten vorerst befristet bis zum 26.11.2021. Folgende Regelungen sind hierbei besonders zu beachten:

Impfung während der Arbeitszeit

Die Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer*innen dabei unterstützen das Impfangebot wahrzunehmen. Um eine solche Unterstützung zu gewährleisten, müssen die Arbeitgeber über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung sowie über bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und die Arbeitnehmer*innen für die Impfung von der Arbeit freistellen.

Betriebsärzte, die im Betrieb Impfungen vornehmen, sollen hierbei organisatorisch und personell unterstützt werden.

Kein Auskunftsrecht der Arbeitgeber über den Impfstatus

Auch in der neuen Arbeitsschutzverordnung wird das Auskunftsrecht zum Impf- oder Genesungsstatus der Arbeitnehmer*innen nicht geregelt. Die Arbeitnehmer*innen haben daher keine Pflicht hierüber Auskunft zu erteilen. Die Arbeitgeber können aber bei Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen einen bereits bekannten Impf- oder Genesungsstatus berücksichtigen.

Bisherige Regelungen werden beibehalten

Die Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmer*innen weiterhin zweimal pro Woche einen Covid-19-Test anbieten. Eine Ausnahme vom Testangebot gilt bspw. nur, wenn der Schutz der Arbeitnehmer*innen anderweitig sichergestellt werden kann, wie etwa durch einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung.

Die Arbeitnehmer*innen können auch weiterhin nach der Arbeitsschutzverordnung nicht verpflichtet werden, das Testangebot wahrzunehmen.

Darüber hinaus bleiben Arbeitgeber verpflichtet das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbaren Kontakt und die Einhaltung der betrieblichen Hygienekonzepte sicherzustellen sowie die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen zu begrenzen.

 Bei Fragen zu der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung oder anderen arbeitsrechtlichen Themen sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Alexander Kersten