Pflicht für Unternehmen: Die Abgabe der finalen Selbsterklärung zur Strom- und Energiepreisbremse

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Durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) wurden BürgerInnen und Unternehmen seit Beginn des Jahres 2023 trotz gestiegener Energiekosten durch eine Begrenzung der Preise für Strom, Gas und Wärme entlastet. Diese sogenannten Strom- und Gaspreisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Unternehmen mussten im laufenden Jahr 2023 bereits einige Voraussetzungen zum Erhalt der Entlastungen erfüllen sowie Selbsterklärungen über die prognostizierten Energieentlastungen an ihre Energielieferanten übermitteln.

Im Jahr 2024 sind sie nun verpflichtet, eine finale Selbsterklärung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG abzugeben. Mit dieser erklärt ein Unternehmen seinem Energielieferanten seine tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze. Dadurch wird den Versorger die Gewährung von Entlastungsbeträgen nach den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Jahresendabrechnung ermöglicht.

Wer ist verpflichtet, eine finale Selbsterklärung abzugeben?

  1. Unternehmen, deren Entlastungsbetrag nach dem StromPBG und/oder EWPBG an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von EUR 150.000 in mindestens einem Monat überschritten hat, sowie

  2. von der Höhe der ihnen gewährten Entlastungsbeträge (dies gilt losgelöst davon, ob diese aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig abgeben wurde).

    Eine eindringliche Empfehlung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung zwecks Sicherstellung einer Abrechnung der Entlastungsbeträge nach den gesetzlichen Vorgaben besteht zusätzlich für solche Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als EUR 2 Mio. erhalten haben.

Abgabe der finalen Selbsterklärung

In der finalen Selbsterklärung benennt das Unternehmen seine tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 Abs.1 EWPBG bzw. § 9 Abs. 1 StromPBG. Zusätzlich dazu müssen je nach absoluter Höchstgrenze weitere Anlagen beigefügt werden:

  1. Bei einer absoluten Höchstgrenze von EUR 50 Mio., EUR 100 Mio. oder EUR 150 Mio.: ein Feststellungsbescheid der Prüfbehörde nach § 19 EWPBG bzw. § 11 StromPBG;

  2. bei einer absoluten Höchstgrenze von EUR 4 Mio.: ein Prüfvermerk eines Prüfers, der die krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist und bestätigt, dass die absolute und die relative Höchstgrenze nicht überschritten wurde oder für jedes Energielieferverhältnis die absoluten Fehlbeträge ausweist, mit denen die Einhaltung der Höchstgrenzen sichergestellt wird;

  3. bei einer absoluten Höchstgrenze von EUR 2 Mio.: eine Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag der absoluten Höchstgrenze nicht überschreitet.

    Wichtige Hinweise:

    Sollte die Verpflichtung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, sind die Versorger zur (vollständigen) Rückforderung der Entlastungen nach EWPBG bzw. StromPBG berechtigt.

    Im Falle eines Unternehmensverbunds muss jedes Unternehmen, das eine Entlastung nach § 2 Nr. 5 StromPBG bzw. § 2 Nr. 4 EWPBG erhalten hat, in der finalen Selbsterklärung berücksichtigt werden – auch wenn es sich bei dieser Entlastung um keine nach dem StromPBG oder EWPBG handelt.

Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung

Die finale Selbsterklärung ist bis zum 31.05.2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. In begründeten Fällen ist eine Fristverlängerung von drei Monaten möglich. Ein etwaiger Antrag ist an die Prüfbehörde zu richten.

Falls Sie Fragen zur finalen Selbsterklärung haben oder Unterstützung bei der Durchführung brauchen, dann wenden Sie sich an uns. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.