Schulterschluss zwischen Landesregierung und Regionalplanung beim Ausbau der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen

Festlegung der Windenergiebereiche, Forcierung des Ausbaus von Windenergie, PV-Anlagen auf Landwirtschaftsflächen (Agri-PV) und PV-Anlagen auf Denkmalschutzgebäuden

Am 08.11.2022 fanden sich unter anderem die Landesministerien für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie und Vertreter/innen aus den sechs Planungsregionen zusammen, um die Planungen der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen zügig auszubauen. Im Vorfeld wurde erkannt, dass die Planung nicht allein auf Landesebene stattfinden kann, sondern die sechs Planungsregionen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und Ruhr eingebunden und unterstützt werden müssen.

Dadurch sollen die Änderungsverfahren der Regionalpläne parallel zum Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans stattfinden. Erst auf dieser Grundlage kann eine Abwägung zwischen dem erforderlichen Ausbau der Windenergie einerseits und den berechtigten Interessen der Menschen andererseits getroffen werden.

Das gemeinsame Ziel ist die Umsetzung der 2 %-Flächenvorgabe des Bundes für den Ausbau der Windenergie. Die Verteilung der Windenergieflächen soll in einer möglichst gerechten und transparenten Zusammenarbeit zwischen den der Landes- und Regionalebene erfolgen.

Beschleunigter Ausbau von Windenergie

Weitere Eckpunkte der Änderungen des Landesentwicklungsplans sind zudem die Streichung der 1.500 m-Abstandregelung für Windenergieanlagen sowie die Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald, Gewerbe- und Industriegebieten.

Neuregelungen für Photovoltaik-Anlagen

Aber auch im Bereich der Photovoltaik-Anlagen sollen neue Regelungen getroffen werden: Die Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen in sogenannte „benachteiligte Gebiete“ im Sinne des EEG, also Berggebiete oder Flächen, die schwächere landwirtschaftliche Erträge liefern, erweitert werden.

Weiterhin sollen landesplanerische Vorgaben für „Floating-PV“ (schwimmende PV-Anlagen) sowie „Agri-PV“ (Verknüpfung von Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte mit der Solarstromproduktion auf derselben Fläche) aufgenommen werden. Vorbehalten bleiben hochwertige Ackerböden hinsichtlich der Versorgungssicherheit gegenüber der Landwirtschaft sowie Bereiche mit besonderer Bedeutung der Biodiversität gegenüber dem Naturschutz.

Im Zuge des Änderungsverfahrens trat bereits am 01.06.2022 die Novelle des Düsseldorfer Landtags hinsichtlich des Denkmalschutzes in Kraft. Hintergrund ist, dass knapp 3 % der Gebäude bundesweit unter Denkmalschutz stehen und sich gut für den Ausbau von PV-Anlagen eignen.

Nach der neuen Fassung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW n.F.) sind bei der Entscheidung für die Veränderung eines Baudenkmals unter anderem auch „die Belange […] des Klimas, des Einsatzes erneuerbare Energien […] angemessen zu berücksichtigen“. In der alten Fassung des § 9 Abs. 2 lit. b. Denkmalschutzgesetz NRW wurde lediglich die Berücksichtigung „eines überwiegenden öffentlichen Interesses“ verlangt. Auf die Kritik von mehreren Denkmalschutzverbänden wurde dieser unbestimmte Rechtsbegriff durch die aufgezählten Belange spezifiziert. Mithin hat der Gesetzgeber den Klimaschutz sowie den Einsatz Erneuerbarer Energien als gleichsam zu berücksichtigende Rechtsgüter eingeordnet.

§ 28 Abs. 1 DSchG NRW n. F. sieht die Möglichkeit einer Einberufung eines Landesdenkmalrats zwecks Beratung der Landesregierung vor. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Kann-Vorschrift, deren Ernsthaftigkeit künftig unter Beweis gestellt werden müsste. Zudem besteht der neue Landesdenkmalrat nicht aus Vertretern/innen der Erneuerbaren Energien oder des Klimaschutzes, vgl. § 28 Abs. 2 DSchG NRW n.F. Es fehlt diesem Rat somit an Vertretern, die für den Bereich beratend zur Seite stehen könnten, der das Klima schützen und Energien aus Erneuerbaren Energien schaffen soll. Positiv bleibt festzuhalten, dass den neuen können jedoch die zuständigen Behörden entsprechende Anfragen von Denkmaleigentümer/innen künftig jedenfalls nicht mehr kategorisch ablehnen dürfen.

Mithin bleibt es abzuwarten, inwieweit die zuständigen Bauaufsichtsbehörden mit künftigen Anträgen umgehen.

Sind Sie Eigentümer oder Pächter eines Grundstücks und haben Fragen zu dem Ausbau der Erneuerbaren Energien auf Ihrem Grundstück, dann sprechen Sie uns gerne an. Seit mehr als zehn Jahren beschäftigen wir uns mit der rechtlichen Ausgestaltung der Energiewende und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie einfach an!

Jasper Stein