Photovoltaik in aller Munde - Heute: Nutzung von Solarstrom bei Vermietung – sog. Mieterstrommodell

Wird auf oder an dem Dach des Mietshauses Strom durch solare Strahlungsenergie (im Folgenden Solarstrom) erzeugt, darf der Vermieter oder die Vermieterin diesen grundsätzlich den Mieter/innen im Haus anbieten. Diese Art der Vermarktung des Solarstroms kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit dem sogenannten Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden.

Neben dem Preis, den der Vermieter oder die Vermieterin für den Verkauf des Solarstroms an die Mieter/innen erzielt, erhält er oder sie derzeit bei einer Solaranlage bei Inbetriebnahme ab dem 01.10.2022 – je nach Anlagengröße – zwischen 1,76 und 2,82 Cent/kWh. Hierzu veröffentlicht die Bundesnetzagentur regelmäßig aktuelle Daten.

Die Inanspruchnahme der Förderung des Solarstroms durch den Mieterstromzuschlag ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

  • Der geförderte Mieterstrom darf nur aus Solaranlagen stammen, die auf oder an dem Wohngebäude (bzw. in räumlicher Nähe) installiert sind. Bei Solaranlagen, die nach dem 01.01.2021 in Betrieb genommen werden, darf der Strom auch in dem Quartier verbraucht werden, in dem das Gebäude liegt.

  • Der Strom aus solarer Strahlungsenergie, der an die Mieter/innen geliefert wird, darf nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet werden. Das bedeutet, dass der Solarstrom über das eigene Leitungsnetz innerhalb des Hauses zur Belieferung der Mieter/innen verwendet werden muss.

  • Die Solaranlage darf eine installierte Leistung von maximal 100 KW aufweisen. Diese Größenbeschränkung gilt auch für den Mieterstrom im Quartier. Maßgeblich sind alle Solarmodule, die auf, an oder im Wohngebäude verbaut sind. Die Regelung zur maximalen Anlagengröße bezieht sich jedoch immer nur auf ein Wohngebäude.

  • Der Vermieter oder die Vermieterin muss auch für den Strombezug sorgen, den die Mieter/innen außerhalb der Stromerzeugung mit der Solaranlage benötigen. Der Vermieter oder die Vermieterin müssen also die Vollversorgung ihrer Mieter/innen – in der Regel durch einen eigenen Versorgungsvertrag mit einem Stromanbieter – sicherstellen.

  • Der zwischen dem Vermieter oder der Vermieterin und den Mieter/innen abzuschließende Vertrag über die Belieferung mit Solarstrom (Mieterstromvertrag) darf grundsätzlich nicht mit dem Mietvertrag (zur Überlassung von Räumen) gekoppelt werden. Ausnahmen bilden u.a. besondere Mietverhältnisse in Senioren- oder Studentenheimen.

  • Auch die Laufzeit des Mieterstromvertrages ist bei der Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages gedeckelt. Der Mieterstromvertrag darf nur für ein Jahr geschlossen werden. Er endet automatisch, wenn der Mietervertrag beendet wird und die Wohnung an den Vermieter oder die Vermieterin zurückgegeben wird.

  • Vermieter sind in der Preisgestaltung nicht gänzlich frei. Der Preis für den Solarstrom darf höchstens 9o Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs auf Basis des Grund- und Arbeitspreises ausmachen.

Wichtig ist zudem, dass die Mieter/innen nicht dazu verpflichtet sind, den Solarstrom des Vermieters abzunehmen. Es steht ihnen also weiterhin frei, ihren Strom bei anderen Energieversorgern (z.B. Stadtwerke) zu beziehen.

Hinweise unserer Rechtsanwälte für Energierecht:

Auf Vermieter, die den Solarstrom an ihre Mieter/innen verkaufen, kommen einige regulatorische Pflichten hinzu, da sie künftig als Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelten.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, den Solarstrom an die Vermieter zu verkaufen, ohne dass der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen wird. In diesem Fall ist zum Beispiel die Preisobergrenze von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifes nicht bindend.

Sind Sie Vermieter oder Mieter und haben Fragen zum Konzept des sogenannten Mieterstroms oder zu anderen energierechtlichen Fragen, dann sprechen Sie uns gerne an. Seit mehr als 10 Jahren beschäftigen wir uns mit der rechtlichen Ausgestaltung der Energiewende und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie einfach an!

Magdalena Langer