Meldefristen: Angaben zu gelieferten Energiemengen gemäß § 52 Abs. 2 EnfG

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Die besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnfG) gewährt stromkostenintensiven Unternehmen eine Begrenzung der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netz-Umlage gemäß § 2 Nr. 17 EnFG. Unternehmen, die die Begrenzungen in Anspruch nehmen, treffen gesonderte Mitteilungspflichten. Eine solche Meldefrist läuft derzeit bis zum 31.05.2024, in der die betroffenen Unternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je nach Abnahmestellen mitteilen müssen.

Die Mitteilungspflicht umfasst nach § 52 Abs. 2 EnfG:

1. Die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen

2. Die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt

3. Der Grund, weshalb die Umlagen verringert sind

4. Die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3

Um die Begrenzung der Umlagen tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Das BAFA begrenzt dann abnahmestellenbezogen nach Maßgabe der §§ 29 ff. EnFG die Umlagen für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen (nach §§ 30 – 35 EnFG) selbst verbraucht wird, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern. Der Antrag ist jeweils bis zum 30.06. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 EnFG). Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 EnFG ist der Antrag sogar bis zum 30.09. eines Jahres möglich.

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen gibt es diese Entlastungsmöglichkeit auch für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen (nach § 36 EnFG), Schienenbahnen (nach § 37 EnFG), Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (nach § 38 EnFG) sowie Landstromanlagen für Seeschiffe (nach § 39 EnFG), soweit sie den Strom selbst verbrauchen. Dies dient unter anderem der Emissionsreduzierung und der Förderung neuer Technologien.

Falls Sie Fragen zur Übermittlung von Informationen an Ihren Netzbetreiber haben oder Unterstützung bei der Antragstellung bei dem BAFA benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser kompetentes Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.