Achtung: Frist zur Abgabe von Daten zur Endabrechnung des Vorjahres für Anlagenbetreiber beachten!

Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) haben Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen oder Grubengas (s. Begriff aus § 3 Nr. 1 EEG) bis zum 28. Februar 2024 Zeit, alle notwendigen Daten zur Endabrechnung des Vorjahres anlagenscharf, also anlagenspezifisch, dem jeweiligen Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.

Zu beachten ist, dass im Falle einer Photovoltaikanlage jedes einzelne Modul als eigene Anlage gilt. Die Frist dient neben den anderen Mitteilungspflichten der §§ 70 ff. EEG der fristgerechten Umsetzung des bundesweiten Ausgleichs zur ordnungsgemäßen Erhebung der EEG-Umlage. Die einzureichenden Daten dienen den Netzbetreibern zur Durchführung und Nachvollziehbarkeit des Ausgleichs.

Falls Sie Fragen zur Übermittlung von Informationen an Ihren Netzbetreiber haben oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser kompetentes Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.