Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen (§ 28 ff. EnFG) genehmigt!

Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die Besondere Ausgleichsregelung gem. §§ 28 ff. EnFG (State Aid SA.103196 (2023/N) – Germany) für stromkostenintensive Unternehmen erteilt. 


Die Entscheidung wurde am 12.01.2024 auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission ausschließlich in englischer Sprache veröffentlicht.


Im Rahmen ihrer beihilferechtlichen Prüfung stellt die Europäische Kommission fest, dass es sich bei der Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für stromkostenintensive Unternehmen nach ihrer Auffassung – wie schon bislang – um Beihilfen handelt. Diese Beihilfen stellen sich aus Sicht der Europäischen Kommission gem. Art 107 Abs. 3 Buchst. c) AEUV als vereinbar mit dem Binnenmarkt dar, sodass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die Beihilfen erhebt (sog. decision not to raise objections). 


Die Beihilferegelung der Besonderen Ausgleichsregelung halte auch in ihrer jetzigen Ausformung, wie sie in den §§ 28 ff. EnFG geregelt ist, die Vorgaben der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 ein. 


In ihrer Pressemitteilung vom 19.12.2023 fasste die Europäische Kommission ihre grundlegenden Erwägungen zusammen. Hiernach fördere die im Vergleich zu den Vorgängerregelungen nun in einem Gesetz vereinheitlichte Besondere Ausgleichsregelung auch weiterhin die Entwicklung von Wirtschaftszweigen, die in hohem Maße auf Strom angewiesen und dem internationalen Wettbewerb besonders ausgesetzt sind. Außerdem sei die Regelung nach wie vor notwendig und geeignet, um zur Erreichung der Ziele des europäischen Green Deal beizutragen. Die Besondere Ausgleichsregelung beschränke sich überdies auf das zur Erreichung der zuvor genannten Ziele erforderliche Minimum und sei daher auch verhältnismäßig. In der finalen Abwägung von etwaigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt und den positiven Auswirkungen der Beihilferegelung kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass letztere überwiegen.


Bislang konnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die beantragte Umlagebegrenzung wegen des in § 68 EnFG normierten Beihilfevorbehalts nicht bescheiden. Nun hat das BAFA angekündigt, Begrenzungsbescheide zu erteilen, soweit dies im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung möglich ist. Vorbehalten bleibt aber, dass sich aus der Genehmigung oder einer hieraus resultierenden Anpassung der Besonderen Ausgleichsregelung zusätzliche Anforderungen ergeben können. 


Eine Genehmigung der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen sowie Landstromanlagen steht weiterhin aus. 


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