Das neue Gebäudeenergiegesetz: Das ändert sich ab 2024

In Deutschland wird mehr als zwei Drittel des gesamten Energiebedarfs zum Heizen unserer Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Dabei wird über 80 Prozent der Wärmenachfrage durch die Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Um dem entgegenzuwirken und die Energiewende auch im Wärmebereich voranzubringen, hat der Bundestag am 08.09.2023 das neue Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) verabschiedet, welches zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Was sich durch das Gesetz im Wesentlichen ändert, beantworten wir im Folgenden:

Was ist in dem neuen GEG geregelt?

Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regelung gilt zunächst nur in den Neubaugebieten. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb eines Neubaugebietes gibt es längere Übergangsfristen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Pflicht zum Einbau neuer Heizungen ist der Zeitpunkt des Bauantrags. Die längeren Übergangsfristen hängen mit der Ermöglichung einer besseren örtlichen Wärmeplanung zusammen. Insofern wird die kommunale Wärmeplanung vorangetrieben. Die Kommunen müssen grundsätzlich bis Mitte 2028 (Großstädte bereits bis Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden sollen.

Sind bestehende Heizungen auszutauschen?

Nein. Bestehende und funktionierende Heizungen können normal weiter betrieben werden. Sollte eine Heizung ausfallen, darf sie auch repariert werden, solange nicht ein Totalausfall vorliegt. Bei einem Totalausfall ist die Heizung auszutauschen.

Welche Fördermittel gibt es?

Der Bund stellt umfangreiche Fördermittel für den Heizungsaustausch bereit. Vorgesehen ist eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es zusätzlich einen sog. „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 Prozent, wenn der Austausch bis einschließlich 2028 erfolgt. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Außerdem wird für die Umrüstung zu einer Wärmepumpe, die ein natürliches Kältemittel oder Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle verwendet, ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozent gewährt. Die einzelnen Förderungen können miteinander bis zu einer Gesamtförderung von 70 Prozent addiert werden.

Was ist als Mieter zu beachten?

Dem Vermieter ist es künftig möglich bis zu 10 Prozent der Kosten für den Heizungsaustausch auf seine Mieter umzulegen. Die Umlage ist jedoch gedeckelt. Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen.

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