Achtung: Frist zur Einreichung des Abrechnungsnachweises des Stromverbrauchsprofils 2023 für ein reduziertes Nutzungsentgelt läuft bald ab!

Nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben Unternehmen als Ausnahmeregelungen die Möglichkeit dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2024 einen Abrechnungsnachweis über die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, einzureichen, um ein individuelles – sprich ein reduziertes - Nutzungsentgelt, zu beantragen.

Die Berechnung dessen ist Abhängig von der Zuordnung zu verschiedenen Letztverbrauchergruppen und erfolgt auf Antrag des Unternehmens durch den Netzbetreiber, wenn das Stromverbrauchsprofil die Ausnahmeregelungen erfüllt. Diese sind §§ 19 Abs. 2 S. 1, 2 StromNEV erfüllt, soweit der Stromverbrauch erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht oder sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht ist und der Stromverbrauch an der Abnahmestelle in dem Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.

Falls Sie Fragen zur Übermittlung von Informationen an Ihren Netzbetreiber haben oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne kompetent zur Verfügung.