Energieeffizienzgesetz – Welche neuen Anforderungen kommen dieses Jahr auf Unternehmen zu?

Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG) hat zum Ziel, den Energieverbrauch in Deutschland bis 2030 sektorenübergreifend um 26,5 % im Vergleich zum Jahr 2008 und den Primärenergieverbrauch bis 2030 um bis zu 39,03 % zu senken. Langfristig soll der Endenergieverbrauch bis 2045 um 45 % gesenkt werden. Um diese Ziele zu erreichen, stellt das EnEfG eine Vielzahl an Energieeffizienzanforderungen unter anderem für Unternehmen auf. Besondere Anforderungen sieht das EnEfG für die Errichtung und den Betrieb von Rechenzentren vor.

Neue Effizienzanforderungen für Unternehmen

Das EnEfG begründet neue Effizienzanforderungen für Unternehmen und unterscheidet im Anwendungsbereich nicht nach der Größe eines Unternehmens. Einzig und allein von Bedeutung ist der jeweilige durchschnittliche Energieverbrauch. Folgende Verpflichtungen sind hervorzuheben: 

  • Ein Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden in den letzten drei Jahren wird verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu errichten (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 EnEfG). 

  • Darüber hinaus werden Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden der letzten drei Jahren verpflichtet, Umsetzungspläne mit wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparungsmaßnahmen zu erstellen und veröffentlichen (§ 9 EnEfG).

  • Eine weitere Verpflichtung ergibt sich aus § 16 EnEfG. Hiernach ist das Unternehmen dazu verpflichtet, Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und angefallene Abwärme auf einen technisch unvermeidbaren Anteil zu reduzieren. Die anfallende Abwärme soll dabei wieder zu verwenden sein.

  • Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die betroffenen Unternehmen bis zum 31. März jeden Jahres bestimmte Auskunfts- und Informationspflichten zu der anfallenden Abwärme gegenüber der Bundesstelle für Energieeffizienz zu erfüllen haben (§ 17 Abs. 1 EnEfG). 

  • Sollten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, sieht das Gesetz auch Sanktionen vor. Ein verpflichtetes Unternehmen handelt gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. 19 Abs. 2 EnEfG ordnungswidrig, wenn es die verlangten Informationen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bis zur gesetzten Frist an das Portal der Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen nicht bestätigt und/oder diese Daten nach der Übermittlung nicht aktuell hält. Bei einer solchen Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 € verhängt werden.

  • Die in § 20 Abs. 4 EnEfG normierte Übergangsvorschrift verpflichtete Unternehmen, die gesetzlich festgelegten Informationen für die Plattform für Abwärme erstmalig bereits bis zum 01.01.2024 an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln. Aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und der Frist zu Übermittlung der Daten wurde – um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden – die Frist zur Übermittlung von Informationen durch das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für sechs Monate, also bis zum 01.07.2024, ausgesetzt. Dies gilt auch für die Sanktion mit Bußgeldern. 

Hinweis 

Für Unternehmen, welche bereits der Verpflichtung aus § 8 EDL-G nachgekommen sind und ein Energie- oder Umweltmanagementsystem anstelle eines Energieaudits bereits in ihrem Unternehmen implementiert haben, gehen mit der Einführung des EnEfG insoweit keine zusätzlichen Belastungen einher. Das Gleiche gilt auch für Unternehmen, welche zur Gewährung von Beihilfen, Steuerentlastungen oder Ausgleichsregelungen (z.B. nach § 10 BECV, § 55 EnergieStG oder § 30 EnFG) bereits ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt haben. Anders sieht es für betroffene Unternehmen mit KMU-Status aus, die solche Systeme bis jetzt nur freiwillig errichten konnten, um dadurch Vorteile zu erlangen. Für diese wird das Errichten eines solchen Systems – bei Vorliegen entsprechender Energieverbräuche – nun zur Pflicht – mit zusätzlichem bürokratischen und finanziellen Aufwand. 

Die Pflicht gemäß § 9 EnEfG zum Erstellen und Veröffentlichen der Umsetzungspläne mit wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparungsmaßnahmen bedeutet für die betroffenen Unternehmen ebenfalls einen bürokratischen Mehraufwand. In welchem Ausmaß der Aufwand letzten Endes ausfallen wird, bleibt abzuwarten. 

Von besonderer Bedeutung für dieses Jahr ist gemäß § 17 Abs. 1 EnEfG die Auskunfts- und Informationspflichten zu der anfallenden Abwärme, da hierzu die Frist am 01.07.2024 läuft.

Haben Sie weitere Fragen oder brauchen Sie Unterstützung bei der der Umsetzung des neuen EnEfG, dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team Energierecht steht Ihnen kompetent zur Seite!