Achtung: Abrechnungsfrist für KWK-Anlagenbetreiber läuft bis zum 31.03.2024!

Betreiber einer KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) sind nach § 15 Abs. 2, 3 KWKG verpflichtet, während der Dauer der Zuschlagszahlung nach den §§ 6 ff. KWKG dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils zum 31. März eines jeden Jahres eine Abrechnung für das vorgenannte Kalenderjahr zu übermitteln.

Beinhalten muss die Abrechnung unter anderem Angaben zum erzeugten KWK-Strom sowie der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde. Die Abrechnung hat dabei nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu erfolgen. Gesetzlich wird dies vermutet, soweit sich an den Vorgaben der Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 208 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e.V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) orientiert wird.

Zu beachten ist, dass KWK-Anlagenbetreiber mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Abs. 2 Nr. 2a KWKG eine zusätzliche Angabe zur Höhe der Zuschlagzahlung nach §§ 6 KWKG machen müssen.

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