Erinnerung: Energierechtliche Meldefristen zum 31.03.2025
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Zum 31. März 2025 laufen wichtige energierechtliche Meldefristen ab. Betreiber von KWK-Anlagen sowie stromintensive Unternehmen sollten dringend ihre Meldepflichten beachten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen kurzen Überblick darüber, welche Fristen es zu beachten gilt und welche Konsequenzen bei einer Nichtbeachtung drohen.
Meldung nach § 15 Abs. 2, 3 KWKG (KWK-Anlagen):
Betreiber von KWK-Anlagen sind während der Dauer der Zuschlagszahlung gemäß den §§ 6 ff. KWKG verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich bis zum 31. März unter anderem folgende Angaben zu übermitteln:
Die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge
Die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge
Die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden
Die Stromerzeugung während negativer Strompreisintervalle
KWK-Anlagenbeitreiber mit einer Leistung von mehr als zwei Megawatt müssen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 a KWKG eine zusätzliche Angabe zur Höhe der Zuschlagszahlung nach den §§ 6 ff. KWKG machen. Versäumnisse oder unvollständige Meldungen können zu Nachteilen bei der KWK-Förderung führen.
Strom-NEV-Meldung nach § 19 StromNEV, §§ 26, 28, 30 KWKG
Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh/a an einer Abnahmestelle müssen dem Netzbetreiber bis zum 31. März 2025 melden, ob die Energie im Jahr 2024 selbst verbraucht oder teilweise an Dritte weitergeleitet wurde.
Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, wird auf den gesamten Verbrauch die volle § 19 StromNEV-Umlage von 0,437 ct/kWh berechnet. Durch fristgerechte Meldung sinkt die Umlage für den Verbrauch über 1 GWh/a auf 0,05 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe B, 2023).
Besonderheit für stromintensive Unternehmen: Unternehmen, deren Stromkosten 2024 mehr als 4 % ihres Umsatzes betrugen (Letztverbrauchergruppe C), können die Umlage für den Verbrauch über 1 GWh/a auf 0,025 ct/kWh reduzieren. Dazu ist bis zum 31. März 2025 ein Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
Zusätzlich ist bei der Vergütung von Stromlieferungen an Letztverbraucher in Kundenanlagen oder geschlossenen Verteilnetzen ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage beizufügen. Wird selbstverbrauchter Strom in stromkostenintensiven Unternehmen vergütet, sind der Begrenzungsbescheid des BAFA und ein Verbrauchsnachweis beizufügen.
Meldung zur Verringerung von KWK- und ON-Umlagen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 EnFG
Unternehmen, die eine Privilegierung bei der KWK-Umlage nach § 21 EnFG oder § 22 EnFG beanspruchen (z. B. für Stromspeicher, bidirektionale Ladesäulen, Verstromung von Kuppelgasen oder Herstellung von grünen Wasserstoff), müssen jährlich bis zum 31. März folgende Angaben an den Netzbetreiber melden:
Entnahmestelle
Letztverbraucher
Grund für die Umlageprivilegierung
Entnommene Strommenge
Zusätzliche Angaben nach § 52 Abs. 3 EnFG für grünen Wasserstoff
Fazit:
Unternehmen sollten dringend prüfen, ob sie zur Abgabe der genannten Meldungen verpflichtet sind. Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann erhebliche finanzielle Nachteile nach sich ziehen. Bei Unsicherheiten oder Fragen zur gesetzeskonformen Meldung stehen wir Ihnen als erfahrene Kanzlei im Energierecht gerne beratend zur Seite.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!