Meldepflicht von Anlagenbetreibern für Eigenverbrauch

Anlagenbetreiber im Sinne des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG), die ihren selbst erzeugten Strom selber verbrauchen und so die EEG-Umlage ganz oder teilweise einsparen, sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 28.2.2016 für den Zeitraum 2014 und 2015 eine Meldung an den Netzbetreiber und/oder die Bundesnetzagentur zu tätigen.

Die Meldepflicht greift nur für Fälle, in denen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher personenidentisch sind. Beliefert beispielsweise eine Betreibergesellschaft, die eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines stromverbrauchenden Unternehmens errichtet hat, diese Gesellschaft, so liegt keine Personenidentität vor und es muss die EEG-Umlage in voller Höhe für die Zeiträume in der Vergangenheit gezahlt werden.

Dabei ist unerheblich, ob der jeweilige Anlagenbetreiber im genannten Zeitraum Strom aus sogenannten erneuerbaren Energien erzeugt hat, oder ob eine Eigenversorgung aus sogenanntem Graustrom erfolgt ist. Ebenso wenig ist für das Bestehen der Meldepflicht die Größe der Anlage und die erzeugte Strommenge entscheidend.

Zur Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur hat diese einen Erhebungsbogen veröffentlicht. Gegenüber Netzbetreibern fehlt es an einer vereinheitlichten Lösung, sodass eine Mitteilung an diese individuell erfolgt.

Im Einzelnen gilt nach § 61 EEG, dass die EEG-Umlage grundsätzlich auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom erhoben wird. Nach § 61 EEG werden unterschiedliche – teils kompliziert dargestellte – Ausnahmen von der Pflicht zur EEG-Umlagezahlung getroffen.

So führen manche Ausnahmen zu einer vollständigen Befreiung von der EEG-Umlage, manche Ausnahmen nur zu einer teilweisen Befreiung.

Eine Regelung von besonderer wirtschaftlicher Relevanz betrifft Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 Strom erzeugten und grundsätzlich in dieser Form noch heute betrieben werden. Der in diesen Anlagen erzeugte und verbrauchte Strom ist in der Regel von der EEG-Umlage befreit.

Für Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, gelten andere Ausnahmen. So muss der erzeugte Strom von der gleichen Person verbraucht werden (Personenidentität) – und dieser Verbrauch muss zeitgleich erfolgen – sodass keine buchhalterische Erfassung von Erzeugung und Verbrauch erfolgen kann, sondern ausschließlich der physikalische Verbrauch betrachtet werden muss. In diesen Fällen liegt eine teilweise Befreiung von der EEG-Umlage vor. Eigenverbrauchte Strommengen werden in 2016 mit 35 Prozent der EEG-Umlage belastet. Statt 6,354 ct/kWh beträgt diese damit 2,22 ct/kWh (in 2016).

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Jasper Stein