Energierecht aktuell

Mit Ablauf des Februars 2016 waren Anlagenbetreiber, die nicht ausschließlich Strom voll einspeisen, verpflichtet, der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber mitzuteilen, dass u.a. Eigenverbrauch bestand. Mit Ablauf dieser Frist wurden unsere Anwälte im Energierecht in Köln – und im Speziellen der jeweilige Anwalt im Energierecht – stets mit wiederkehrenden Fragen von Mandanten konfrontiert.

Was für Konsequenzen drohen bei einem nicht gemeldeten Eigenverbrauch?

Zunächst ist die Meldepflicht aus den Vorgaben des § 71 EEG abzuleiten, wonach Anlagenbetreiber verpflichtet sind, ihren Netzbetreibern bis zum 28. Februar eines jeden Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Betreiber von Biomasseanlagen müssen darüber hinaus weitere Angaben tätigen. Diese Angaben werden zum Teil von Netzbetreibern als Konformitätserklärung bezeichnet und beinhalten unter anderem Angaben über die Art und Menge der Einsatzstoffe.

Nach § 76 Absatz 2 EEG müssen Anlagenbetreiber ihre Daten, die nach § 71 EEG dem Netzbetreiber mitgeteilt wurden, in von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen an die Bundesnetzagentur übermitteln. Ob bei einer Nichtmeldung eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.

Betreiber, speziell von Biomasseanlagen, übersehen häufig, dass ein Eigenverbrauch auch dann gegeben sein kann, wenn sie davon ausgehen, Volleinspeiser zu sein. Denn Anlagenbetreiber, die als Vertragspartner am Regelenergiemarkt teilnehmen, können für den Zeitraum, in denen die Anlagen von der Netzeinspeisung ausgenommen werden, Eigenversorger werden. So gibt es vielfach Fälle, in denen Anlagenbetreiber ihren überschüssigen Strom zur Warmwassererzeugung verwenden, um die Anlagen nicht herunterfahren zu müssen und gleichwohl weiterhin die Abwärme der Anlage nutzen zu können. Der Stromverbrauch für die Dauer der Wärmeerzeugung kann in einem solchen Fall einen Eigenverbrauch darstellen und unterliegt daher der allgemeinen Meldepflicht.

Eine häufig gestellte Frage zum Eigenverbrauch erreicht uns in Bezug auf den Verbrauch von Strom durch einen Gesellschafter der jeweiligen Betreibergesellschaft. Hier hat die Bundesnetzagentur durch ihren Leitfaden zur Eigenversorgung, der bislang nur als Entwurf vorliegt, für Unsicherheit bei vielen Anlagenbetreibern gesorgt. Diese fragen sich, ob auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen für einen Eigenverbrauch vorliegen oder vielmehr ein umlagepflichtiger Drittverbrauch gegeben ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Ausblick

Es ist davon auszugehen, dass Anlagenbetreiber vermehrt mit Rückfragen durch den Verteilnetzbetreiber, meist durch den Übertragungsnetzbetreiber, rechnen müssen. Dies sind die Tennet TSO GmbH, die 50Hertz Transmission GmbH, die Amprion GmbH und die TransnetBW GmbH.

Sollte in einem solchen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des Eigenverbrauchs bei einem Anlagenbetreiber eines BHKW, einer Biogasanlage/Biomasseanlage bzw. des Eigenverbrauchs einer PV-Anlage oder ähnliches vom Netzbetreiber in Frage gestellt werden, so empfehlen wir die dringende Rücksprache mit einem auf das Energierecht spezialisierten Anwalt. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Jasper Stein