Impfstatus: Auskunftsrecht der Arbeitgeber*innen durch die Hintertür?

In Zeiten der Corona-Pandemie stehen Arbeitgeber*innen vor vielen Fragen und Herausforderungen. Dürfen sie den Impfstatus ihrer Angestellten erfragen? Muss der Lohn im Krankheitsfall auch über den Zeitraum einer 14-tägigen Quarantäne gezahlt werden?

Am 22. September 2021 beschloss die Gesundheitsministerkonferenz eine erhebliche Neuerung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Wie die bisherigen Regelungen aussahen und was sich mit der Neuerung geändert hat, das erfahren Sie hier.

Bisherige Regelungen

Bislang waren Arbeitnehmer*innen gesetzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Impfstatus gegenüber Vorgesetzten offenzulegen. Lediglich für in bestimmten Einrichtungen Beschäftigte, wie beispielsweise Angestellte in Kindertageseinrichtungen und Asylheimen, wurde im § 36 IfSG ein solches Auskunftsrecht explizit reguliert.

Ordnet die Behörde eine Quarantäne für Arbeitnehmer*innen an, können Arbeitgeber*innen nach dem IfSG eine Entschädigung für das während dieser Zeit ausgezahlte Ge-halt verlangen.

Diese Entschädigung zahlen Arbeitgeber*innen gem. § 56 Abs. 5 IfSG als Zahlstelle für die zuständige Behörde aus. Auf Antrag können Arbeitgeber*innen sich die gezahlte Entschädigung von der Behörde ersetzen lassen. Nach dem IfSG können Arbeitgeber*innen allerdings nur dann einen Ersatz der gezahlten Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn sie nicht anderweitig verpflichtet sind, den jeweiligen Arbeitnehmer*innen den Arbeitslohn fortzuzahlen. Eine solche Fortzahlungspflicht besteht beispielsweise in Form einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) oder der Auffangregelung des § 616 BGB. Eine Lohnfortzahlung entsprechend des § 3 EntgFG müsste beispielsweise bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung mit dem COVID-19-Virus getätigt werden.

Die gesetzlichen Neuerungen

Nach dem neuen § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen keine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall, wenn sie durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäne hätten vermeiden können. Nicht geimpfte und erkrankte Arbeitnehmer*innen haben die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie der öffentlichen Empfehlung einer Schutzimpfung aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgegangen sind. Können die Arbeitnehmer*innen keinen derartigen Nachweis erbringen, müssen Arbeitgeber*innen den betreffenden Angestellten nach dem IfSG keine Entschädigung zahlen.

Auskunftsrecht im Quarantäne-Fall

Damit Arbeitgeber*innen prüfen können, ob ein Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmer*innen besteht, müssen diese ihren Impfstatus offenbaren. In diesem Fall, so betonte unter anderem Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz, sei es den Arbeitgeber*innen also künftig erlaubt, nach dem Impfstatus der Arbeitnehmer*innen zu fragen. Dieser Standpunkt wurde zuletzt auch vom Datenschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg vertreten.

Hinweis:

Die Auskunftspflicht gilt nur für solche Fälle, in denen auch eine Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden könnte. Greift nach Ansicht der Behörden die Auffangregelung des § 616 BGB ein, findet die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG keine Anwendung. In solchen Fällen besteht grundsätzlich keine Auskunftspflicht der betroffenen Arbeitnehmer*innen über ihren Impfstatus. Ob auch die generelle Anwendung des § 616 BGB zukünftig anders beurteilt werden muss, wenn sich Arbeitnehmer*innen bewusst gegen eine COVID-19-Schutzimpfung entschieden haben und deshalb in Quarantäne müssen, bleibt abzuwarten.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur Entschädigungszahlung oder anderen arbeits-rechtlichen Themen. Kontaktieren Sie uns.

Dr. Alexander Kersten