Das MoPeG und seine Einflüsse auf das Steuerrecht: Besondere Betrachtung der Grunderwerbsteuer

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches am 01.01.2024 in Kraft tritt, enthält vielfältige Änderungen zur Kodifizierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie einige Neuerungen für andere Personengesellschaften.

Wesentliche zivilrechtliche Änderungen für Personengesellschaften durch das MoPeG (s. auch verwandten Beitrag)

  • Nach der Grundkonzeption des Personengesellschaftsrechts im BGB ist eine GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften begründete Gesamthandsgemeinschaft. Durch das MoPeG wird die (Voll-)Rechtsfähigkeit der GbR nun für die meisten Anwendungsfälle in § 705 Absatz 2 BGB neuer Fassung gesetzlich festgestellt. Das MoPeG hat den Zweck, das geschriebene Recht nach jahrzehntelanger Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung an das geltende Recht anzugleichen. Denn die Außen-GbR gilt bereits seit einigen Jahren entgegen des Wortlauts in § 705 BGB aktueller Fassung aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung als (teil-)rechtsfähig.

  • Zukünftig kann sich eine rechtsfähige GbR in einem neu geschaffenen Gesellschaftsregister eintragen lassen, was zu einer Bezeichnung der Gesellschaft als „eGbR“ führt. Eine solche Eintragung ist grundsätzlich nicht verpflichtend, führt jedoch im Rechtsverkehr zu erheblichen Vorteilen. Angelehnt an die Wirkung einer Eintragung im Handelsregister hat auch die Eintragung im Gesellschaftsregister beispielsweise einen Gutglaubensschutz bezüglich der eingetragenen Vertretungsregelungen und des Gesellschafterbestandes zur Folge.

  • Des Weiteren ist die eGbR im Rahmen des MoPeG von nun an ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes, wodurch eine Umstrukturierung der Gesellschaft erleichtert wird.

  • Aus der Rechtsfähigkeit der GbR folgt auch, dass die Gesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten auch Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens ist und somit in der Konsequenz keine Gesamthandsgemeinschaft mehr sein kann. Eine wesentliche Änderung besteht mithin darin, dass das Gesamthandsprinzip der Personengesellschaften durch die Streichung der §§ 718, 719 BGB aufgehoben wird. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft besteht eine dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am gesamthänderischen gebundenen Vermögen. Stattdessen wird in § 713 BGB neuer Fassung klargestellt, dass das Vermögen der Gesellschaft gehört; nicht den Gesellschaftern als Gesamthand.

Steuerrechtliche Änderungen

Steuerliche Neuregelungen wurden mit dem MoPeG nicht getroffen. Die Gesetzesbegründung führt lediglich an, dass das MoPeG nicht zu Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung der Personengesellschaften führt. Davon ist insbesondere der Grundsatz der transparenten Besteuerung von Personengesellschaften erfasst. Welche konkreten Auswirkungen des MoPeG sich in der steuerlichen Praxis zeigen, bleibt abzuwarten.

Gravierende Folgen bei der Grunderwerbsteuer

Durch den Wegfall des Gesamthandsprinzips im Rahmen des MoPeG stellten sich im Rahmen der Grunderwerbsteuer wichtige Fragen bei der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften. Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb von Grundstücken im Rechtsverkehr; zunächst unabhängig von der Rechtsform der handelnden Gesellschaft. Bestimmte grundsätzlich steuerpflichtige Erwerbstatbestände werden allerdings aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung steuerfrei gestellt. Eine solche Grunderwerbsteuerfreiheit ergibt sich bei den §§ 5, 6 und 7 Absatz 2 GrEStG für die Übertragung von Grundbesitz von und aus der Personengesellschaften auf ihre Gesellschafter. Diese Regelungen knüpfen allerdings nicht an den Begriff der „Personengesellschaft“ an, sondern an den der „Gesamthand“. Da die Vorschriften nur auf die jeweilige Vermögensstruktur bei der Grundstücksübertragung und nicht auf die Rechtsform der Gesellschaft abstellen, würden diese wichtigen Steuerbegünstigungen auf rechtsfähige Personengesellschaften (ohne Gesamthandseigenschaft) nach dem neuen Gesetzeswortlaut keine Anwendung mehr finden.

Erhebliche Unsicherheiten bestehen zudem auch im Rahmen der Berechnungsmethoden in den Ergänzungstatbeständen in § 1 Absatz 2a und Absatz 2b GrEStG bei der Frage, welchem Rechtsträger Grundstücke grunderwerbsteuerlich zuzurechnen sind.

(Übergangs-)Lösung des Gesetzgebers

Ursprünglich sollte bezüglich dieser offenen Fragen eine klarstellende Regelung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erfolgen, welches sich zum Jahresende 2023 im laufenden Gesetzgebungsverfahren befand. Aufgrund von Verzögerungen – das Gesetz wurde an den Vermittlungsausschuss verwiesen – konnte das Wachstumschancengesetz zum Jahreswechsel 2023/2024 und damit bis zum Inkrafttreten des MoPeG nicht mehr zum Abschluss gebracht werden.

Um dennoch die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, hat der Finanzausschuss die geplanten Änderungen kurzfristig in das sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 20/9782) aufgenommen, welches zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Daraus resultiert die Einführung einer Übergangsregelung (§24 GrEStG neue Fassung), wonach Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen eingeordnet werden.

Diese Regelung unterliegt allerdings einer zeitlichen Befristung bis zum 31.12.2026. Der Gesetzgeber hat folglich die Aufgabe, bis zum Beginn des Jahres 2027 eine dauerhafte Lösung für die durch das MoPeG entstandenen Probleme für die Grunderwerbsteuer zu finden.

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