Anpassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an das MoPeG und Artikel 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

Foto(s): ChatGPT, urheberfrei

Das BMF hat vor dem Hintergrund der auch steuerlich bedeutsamen Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsreformgesetzes (MoPeG) und der gesetzgeberischen Umsetzung im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, die am 1.1.2024 in Kraft treten, den AEAO mit BMF-Schreiben vom 29.12.2023, IV D 1 - S 0062/23/10005 :001, an diese Rechtsänderungen zeitgleich angepasst.

Hintergrund

Durch das MoPeG vom 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1.1.2024 konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Die GbR kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die rechtsfähige GbR erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft (Wegfall der Gesamthand). Als Konsequenz aus der rechtlichen Verselbstständigung der rechtsfähigen GbR wird die Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungsbefugnis entkoppelt. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. Eine nicht rechtsfähige GbR hat als bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern ohne Außenwirkung kein Vermögen und keine gesetzlichen Vertreter.

Inhalt des BMF-Schreibens

Durch Artikel 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 29.12.2023 (BGBl. I Nr. 411) wurden zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) an die Rechtslage nach Inkrafttreten des MoPeG angepasst. Die von den Rechtsänderungen durch das MoPeG und Artikel 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes betroffenen Regelungen des AEAO wurden nunmehr ebenfalls mit Wirkung ab dem 1.1.2024 angepasst. Dies betrifft Änderungen des AEAO zu §§ 14a und 14b, 34, 39, 45, 122, 152, 181, 183, 183a, 191, 251, 352 AO.

Einen Beitrag zu den wichtigsten Änderungen durch das MoPeG finden Sie hier. Haben Sie konkrete Fragen oder benötigen Sie rechtliche Beratung zu diesem Thema? Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung.

Der Autor: Dr. Alexander Kersten - Rechtsanwalt, Steuerberater und geschäftsführender Partner bei STEIN Rechtsanwälte Steuerberater in Köln

Der Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung des Stollfuß Verlags – Zweigniederlassung der Lefebvre Sarrut GmbH – zur Verfügung gestellt. Der Beitrag wurde im Newsletter eNews Steuern, Nr. 1/2024 vom 09.01.2024 veröffentlicht.