Anpassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an das MoPeG und Artikel 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

Das BMF hat vor dem Hintergrund der auch steuerlich bedeutsamen Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsreformgesetzes (MoPeG) und der gesetzgeberischen Umsetzung im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, die am 1.1.2024 in Kraft treten, den AEAO mit BMF-Schreiben vom 29.12.2023, IV D 1 - S 0062/23/10005 :001, an diese Rechtsänderungen zeitgleich angepasst.

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In Deutschland erhalten Arbeitnehmer*innen, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) von ihrem/ihrer Arbeitgeber*in das Arbeitsentgelt bis zu einer Dauer von sechs Wochen fortgezahlt, wenn sie an der Krankheit kein Verschulden trifft. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 EntgFG und gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Der Anspruch setzt lediglich das vierwöchige ununterbrochene Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Die Kosten für die Entgeltfortzahlung (bis zu einer Dauer von sechs Wochen) trägt der/die Arbeitgeber*in.

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Pflicht für Unternehmen: Die Abgabe der finalen Selbsterklärung zur Strom- und Energiepreisbremse

Durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) wurden BürgerInnen und Unternehmen seit Beginn des Jahres 2023 trotz gestiegener Energiekosten durch eine Begrenzung der Preise für Strom, Gas und Wärme entlastet. Diese sogenannten Strom- und Gaspreisbremsen sind allerdings zum 31.12.2023 ausgelaufen.

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Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung durch eine inländische Muttergesellschaft

Nach der am 14.12.2023 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 9.8.2023, I R 26/19, setzt eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft voraus, dass die „Organschaft“ zuvor in dem Sinne faktisch gelebt worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind.

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Verdeckte Gewinnausschüttung - Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH an den Alleingesellschafter- Geschäftsführer überlassenen PKW bei Privatnutzungsverbot

Nach der am 1.9.2023 veröffentlichten Entscheidung des FG Münster vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, ist für die körperschaftsteuerliche Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) weiter von dem Grundsatz (Anscheinsbeweis) auszugehen, dass der dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überlassene Pkw nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich, sondern tatsächlich auch privat genutzt wird, wenn die Möglichkeit dazu besteht.

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Annahmeverzugslohn – Anrechnung von Zwischenverdienst

Unter Annahmeverzugslohn versteht man den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung gegen den Arbeitgeber für Zeiten, in denen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch genommen hat, obwohl er vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung angeboten, der Arbeitgeber hat sie jedoch nicht angenommen. Der Arbeitgeber befindet sich daher im Annahmeverzug und muss grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen.

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Energieeffizienzgesetz – Welche neuen Anforderungen kommen dieses Jahr auf Unternehmen zu?

Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG) hat zum Ziel, den Energieverbrauch in Deutschland bis 2030 sektorenübergreifend um 26,5 % im Vergleich zum Jahr 2008 und den Primärenergieverbrauch bis 2030 um bis zu 39,03 % zu senken. Langfristig soll der Endenergieverbrauch bis 2045 um 45 % gesenkt werden. Um diese Ziele zu erreichen, stellt das EnEfG eine Vielzahl an Energieeffizienzanforderungen unter anderem für Unternehmen auf. Besondere Anforderungen sieht das EnEfG für die Errichtung und den Betrieb von Rechenzentren vor.

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Achtung: Frist zur Einreichung des Abrechnungsnachweises des Stromverbrauchsprofils 2023 für ein reduziertes Nutzungsentgelt läuft bald ab!

Nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben Unternehmen als Ausnahmeregelungen die Möglichkeit dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2024 einen Abrechnungsnachweis über die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, einzureichen, um ein individuelles – sprich ein reduziertes - Nutzungsentgelt, zu beantragen.

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Achtung: Abrechnungsfrist für KWK-Anlagenbetreiber läuft bis zum 31.03.2024!

Betreiber einer KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) sind nach § 15 Abs. 2, 3 KWKG verpflichtet, während der Dauer der Zuschlagszahlung nach den §§ 6 ff. KWKG dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils zum 31. März eines jeden Jahres eine Abrechnung für das vorgenannte Kalenderjahr zu übermitteln.

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Achtung: Frist zur Abgabe von Daten zur Endabrechnung des Vorjahres für Anlagenbetreiber beachten!

Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) haben Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen oder Grubengas (s. Begriff aus § 3 Nr. 1 EEG) bis zum 28. Februar 2024 Zeit, alle notwendigen Daten zur Endabrechnung des Vorjahres anlagenscharf, also anlagenspezifisch, dem jeweiligen Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.

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Das neue Gebäudeenergiegesetz: Das ändert sich ab 2024

In Deutschland wird mehr als zwei Drittel des gesamten Energiebedarfs zum Heizen unserer Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Dabei wird über 80 Prozent der Wärmenachfrage durch die Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Um dem entgegenzuwirken und die Energiewende auch im Wärmebereich voranzubringen, hat der Bundestag am 08.09.2023 das neue Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) verabschiedet, welches zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Was sich durch das Gesetz im Wesentlichen ändert, beantworten wir im Folgenden:

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Absenken der Anschlussleistung in der Fernwärme muss zugunsten erneuerbarer Energien möglich sein

Fernwärme bezeichnet die zentrale Belieferung von Wohn- und Gewerbegebäuden mit Warmwasser und Heizwärme über Liegenschaftsgrenzen hinweg. Diese Versorgung erfolgt durch ein Netzwerk von Rohrleitungen, das die Wärme von Versorgern, klassischerweise Heizkraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung, zu den Verbrauchern transportiert.

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Die Jahrhundertreform im Zivilrecht - Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft und bringt grundlegende Änderungen für Personengesellschaften mit sich. Besonderer Schwerpunkt liegt hierbei auf Änderungen der §§ 705 ff. BGB und der §§ 105 ff. HGB. Zahlreiche Stimmen bezeichnen diese Änderung des Zivilrechts als „Jahrhundertreform“.

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Mareike zur Mühlen