Energieeffizienzgesetz – Welche neuen Anforderungen kommen dieses Jahr auf Unternehmen zu?

Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG) hat zum Ziel, den Energieverbrauch in Deutschland bis 2030 sektorenübergreifend um 26,5 % im Vergleich zum Jahr 2008 und den Primärenergieverbrauch bis 2030 um bis zu 39,03 % zu senken. Langfristig soll der Endenergieverbrauch bis 2045 um 45 % gesenkt werden. Um diese Ziele zu erreichen, stellt das EnEfG eine Vielzahl an Energieeffizienzanforderungen unter anderem für Unternehmen auf. Besondere Anforderungen sieht das EnEfG für die Errichtung und den Betrieb von Rechenzentren vor.

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Achtung: Frist zur Einreichung des Abrechnungsnachweises des Stromverbrauchsprofils 2023 für ein reduziertes Nutzungsentgelt läuft bald ab!

Nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben Unternehmen als Ausnahmeregelungen die Möglichkeit dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2024 einen Abrechnungsnachweis über die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, einzureichen, um ein individuelles – sprich ein reduziertes - Nutzungsentgelt, zu beantragen.

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Achtung: Abrechnungsfrist für KWK-Anlagenbetreiber läuft bis zum 31.03.2024!

Betreiber einer KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) sind nach § 15 Abs. 2, 3 KWKG verpflichtet, während der Dauer der Zuschlagszahlung nach den §§ 6 ff. KWKG dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils zum 31. März eines jeden Jahres eine Abrechnung für das vorgenannte Kalenderjahr zu übermitteln.

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Achtung: Frist zur Abgabe von Daten zur Endabrechnung des Vorjahres für Anlagenbetreiber beachten!

Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) haben Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen oder Grubengas (s. Begriff aus § 3 Nr. 1 EEG) bis zum 28. Februar 2024 Zeit, alle notwendigen Daten zur Endabrechnung des Vorjahres anlagenscharf, also anlagenspezifisch, dem jeweiligen Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.

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Das neue Gebäudeenergiegesetz: Das ändert sich ab 2024

In Deutschland wird mehr als zwei Drittel des gesamten Energiebedarfs zum Heizen unserer Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Dabei wird über 80 Prozent der Wärmenachfrage durch die Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Um dem entgegenzuwirken und die Energiewende auch im Wärmebereich voranzubringen, hat der Bundestag am 08.09.2023 das neue Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) verabschiedet, welches zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Was sich durch das Gesetz im Wesentlichen ändert, beantworten wir im Folgenden:

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Absenken der Anschlussleistung in der Fernwärme muss zugunsten erneuerbarer Energien möglich sein

Fernwärme bezeichnet die zentrale Belieferung von Wohn- und Gewerbegebäuden mit Warmwasser und Heizwärme über Liegenschaftsgrenzen hinweg. Diese Versorgung erfolgt durch ein Netzwerk von Rohrleitungen, das die Wärme von Versorgern, klassischerweise Heizkraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung, zu den Verbrauchern transportiert.

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Die Jahrhundertreform im Zivilrecht - Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft und bringt grundlegende Änderungen für Personengesellschaften mit sich. Besonderer Schwerpunkt liegt hierbei auf Änderungen der §§ 705 ff. BGB und der §§ 105 ff. HGB. Zahlreiche Stimmen bezeichnen diese Änderung des Zivilrechts als „Jahrhundertreform“.

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Mareike zur Mühlen
Schulterschluss zwischen Landesregierung und Regionalplanung beim Ausbau der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen

Festlegung der Windenergiebereiche, Forcierung des Ausbaus von Windenergie, PV-Anlagen auf Landwirtschaftsflächen (Agri-PV) und PV-Anlagen auf Denkmalschutzgebäuden

Am 08.11.2022 fanden sich unter anderem die Landesministerien für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie und Vertreter/innen aus den sechs Planungsregionen zusammen, um die Planungen der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen zügig auszubauen. Im Vorfeld wurde erkannt, dass die Planung nicht allein auf Landesebene stattfinden kann, sondern die sechs Planungsregionen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und Ruhr eingebunden und unterstützt werden müssen.

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Jasper Stein
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung zur Aufklärung im Besteuerungsverfahren (Arbeitszimmer) durch einen Flankenschutzprüfer rechtswidrig

Nach der am 29.9.2022 veröffentlichten Entscheidung des BFH v. 12.7.2022, VIII R 8/19 ist die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.

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Dr. Alexander Kersten
Photovoltaik in aller Munde - Heute: Nutzung von Solarstrom bei Vermietung – sog. Mieterstrommodell

Wird auf oder an dem Dach des Mietshauses Strom durch solare Strahlungsenergie (im Folgenden Solarstrom) erzeugt, darf der Vermieter oder die Vermieterin diesen grundsätzlich den Mieter/innen im Haus anbieten. Diese Art der Vermarktung des Solarstroms kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit dem sogenannten Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden.

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Magdalena Langer
Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

Nach der am 8.9.2022 veröffentlichten Entscheidung des BFH v. 15.6.2022, X B 87/21 (AdV) muss es für die Finanzbehörde nach dem Zweck des § 193 Abs. 1 AO die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben; gleiches gilt beim Tod des Unternehmers. Die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern ist nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuernachforderungen aus einer früheren Außenprüfung streitig sind. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung bei den Erben hängt nicht von dem Gegenstand sowie der (voraussichtlichen) Intensität und Komplexität der Prüfung ab.

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Dr. Alexander Kersten
Steuerhinterziehung trotz maschineller Übermittlung der maßgeblichen Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt?

Nach der am 1.8.2022 veröffentlichten Entscheidung des FG Münster v. 24.6.2022, 4 K 135/19 E liegt der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (oder leichtfertigen Steuerverkürzung) nicht vor, wenn sich die steuerlich erheblichen Tatsachen i. S. d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO aus den an das Finanzamt maschinell übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ergeben und lediglich bei der Finanzbehörde nicht ausgewertet worden sind.

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Dr. Alexander Kersten
Keine Veränderung der Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung durch unions-rechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

In einem Verfahren auf Überstundenvergütung muss der Arbeitnehmer - entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vortragen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass der Arbeitgeber die Überstunden im Einzelfall angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Die Überstunden müssen jedenfalls zur Erfüllung der geschuldeten Arbeit erforderlich gewesen sein.

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Arne Fleßer
Preisexplosion bei Energiekosten - Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen (Carbon Leakage)

Bereits im Juli 2021 ist die neue, auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) beruhende BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft getreten. Auf der Grundlage dieser Verordnung können Unternehmen, die vom nationalen Brennstoffemissionshandel besonders stark betroffen sind, eine finanzielle Kompensation in Form einer Beihilfe erhalten. Ziel ist es, ein Abwandern von Unternehmen in Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen (sog. Carbon-Leakage) zu verhindern sowie die grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten. Gleich-zeitig sind die Unternehmen angehalten, klimafreundliche Investitionen zu tätigen und Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Preisexplosion bei den Energiekosten sind Entlastungen darüber hinaus dringend geboten.

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Dr. Alexander Kersten
Cum/Ex-Geschäfte: Auch der Bundesfinanzhof erteilt den Modellen eine Absage!

Nach der am 15.3.2022 veröffentlichten Entscheidung des BFH v. 2.2.2022, I R 22/20 hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds i. S. d. Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA 1998/2008 nur dann einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuern „einbehalten und abgeführt“ worden sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum/Ex-Geschäften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als „passiver Teilnehmer“ („Transaktionsvehikel“) im Geschäftsablauf anzusehen ist.

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Dr. Alexander Kersten
Neuregelungen des BGB zum 01.01.2022 für Verbraucherverträge über Apps, Software und andere digitale Produkte sowie Neuregelungen im Kaufrecht

Zum Jahresbeginn treten zwei große Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft: ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird; und ein Gesetz, mit dem das BGB ergänzt wird um Regelungen für Verträge, die die Bereitstellung „digitaler Produkte“ zum Gegenstand haben. Beide Gesetze gehen zurück auf Richtlinien der Europäischen Union.

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Arne Fleßer