Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 15 Abs. 8a StromStV
In einer aktuellen Entscheidung aus Dezember 2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass die Regelung des § 15 Abs. 8a StromStV in seiner jetzigen Form der gesetzlichen Grundlage des StromStG widerspricht und damit Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Verordnungsbestimmung bestehen. Die Entscheidung erging in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz. Dem haben sich das zuständige Hauptzollamt und die Generalzolldirektion für das Hauptsacheverfahren nicht angeschlossen, so dass hier erstmals ein finanzgerichtliches Urteil zur Frage der Rechtmäßigkeit des § 15 Abs. 8a StromStV erwartet werden kann.
Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer
Es existieren zahlreiche Entlastungsvorschriften im Strom- und Energiesteuergesetz. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung gewährt für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist. Voraussetzung ist nach der gesetzlichen Definition, dass das Unternehmen (u.a.) dem Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuzuordnen ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 StromStV sind für die Zuordnung die in der WZ 2003 und ihren Vorbemerkungen genannten Abgrenzungsmerkmale maßgeblich, soweit in § 15 Abs. 2 bis 10 StromStV nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG setzt ebenfalls voraus, dass ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG bestimmte Energieerzeugnisse verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet.
Die Regelung des § 15 Abs. 8a StromStV nimmt seit dem 01.01.2018 eine abweichende Zuordnung von durch Fremdunternehmen ausgeführten Tätigkeiten vor, die der Formulierung der WZ 2003 entgegensteht.
Bedeutung für die Praxis
Wichtig ist diese Rechtsentwicklung vor allem für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (z.B. in der Fleischwirtschaft), die Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer beantragen und wegen der Beschäftigung von Fremdunternehmen ablehnende Entscheidungen oder Rückforderungsbescheide des Hauptzollamts erhalten haben (hierzu vgl. auch Kersten, Steuern der Energiewirtschaft -StE- IV/2020, 4). Hier eröffnen sich nun Möglichkeiten, die Steuerentlastungen auch für die Zukunft sicherzustellen.