Besondere Ausgleichsregelung – EEG Begrenzung – Änderungen für stromkostenintensive Unternehmen EEG 2017

Das neue EEG 2017 bringt Änderungen im Hinblick auf die Schwellenwerte bei der Stromkostenintensität von antragstellenden Unternehmen der Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zu § 64 EEG mit sich. Während im EEG 2014 für die Antragsjahre 2015 und 2016 insoweit noch eine Stromkostenintensität dieser Unternehmen von 16 bzw. 17 Prozent nachgewiesen werden musste, ist nun nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) EEG 2017 eine Begrenzung der EEG-Umlage für solche Unternehmen schon ab einer Stromkostenintensität von 14% möglich.

Für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG zuzuordnen sind, ändert sich hingegen insoweit nichts. Voraussetzung für diese ist nach wie vor der Nachweis einer Stromkostenintensität von mindestens 20% (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) EEG 2017).

Zugleich wurde im EEG 2017 die Höhe der EEG-Umlagenbegrenzung für Unternehmen der Liste 1 der Anlage 4 zu § 64 EEG verändert. Liegt bei einem solchen Unternehmen die Stromkostenintensität zwischen 14% und 17%, wird nun antragsgemäß die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh auf 20% begrenzt. Liegt die Stromkostenintensität solcher Unternehmen bei mindestens 17% bleibt es bei einer Begrenzung der ermittelten EEG-Umlage auf 15%, so wie dies auch für Unternehmen aus einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20% gilt. Keine Änderungen enthält die Gesetzesnovelle zu sog. selbstständigen Unternehmensteilen.

Für den Antrag in 2017 sollten interessierte Unternehmen bereits im Geschäftsjahr 2016 prüfen, ob die Antragstellung möglich wäre. Hierbei unterstützen wir Sie gerne und stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Jasper Stein